Rezeptgebührenbefreiung

Befreiung von der Rezeptgebühr

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung. Somit sind unselbstständig beschäftigte Personen krankenversichert, sofern deren  Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72/Monat bzw. € 31,92/Tag) hinausgeht. Welcher Krankenversicherungsträger Leistungen erbringt, hängt jeweils vom Dienstgeber der versicherten Person und dessen Standort ab und ist hierzulande nicht frei wählbar. Auch Arbeitslose und Pensionisten unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder sind jeweils beitragsfrei mitversichert. Unternehmer und Selbstständige sind bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken- sowie pensionsversichert.

Folgende Krankenkassen gibt es verteilt auf ganz Österreich:

  • 9 Gebietskrankenkassen (pro Bundesland eine Gebietskrankenkasse):
    BGKK, KGKK, NGKK, OGKK, SGKK, STGKK, TGKK, VGKK und WGKK
  • 6 Betriebskrankenkassen: Austria Tabak, Kapfenberg, Mondi Business Paper, Voestalpine, Bahnsysteme der Wiener Verkehrsbetriebe, Zeltweg
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA d. gew. W.)
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
  • Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA)

Zusätzlich gibt es Krankenfürsorgeanstalten (KFA) für Länder und Gemeinden, die nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehören.

Die E Card ist die Schlüsselkarte, welche dem jeweiligen Arzt/Ärztin anzeigt, dass eine Versicherung vorliegt. Die Karte selbst enthält, mit Ausnahme des Namens und der Versicherungsnummer keine Daten. Sie ist jedoch über das Kartenlesegerät der Schlüssel zu den hochsicheren Datenbeständen der Sozialversicherung.

 

Für die Rezeptgebührenbefreiung gilt:

Die Höhe der Rezeptgebühr beträgt derzeit (2016) 5,70 Euro. Grundsätzlich anspruchsberechtigt für eine Rezeptgebührenbefreiung sind die versicherten Personen und deren mitversicherte Angehörige bei der jeweiligen Versicherung. Die Rezeptgebührenbefreiung gilt automatisch auch für

  • die Entrichtung des Serviceentgelts für die e-card.
  • den Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel (z. B. Inkontinenzeinlagen, Rollator ).
  • die Bezahlung des Zusatzbeitrages für Angehörige.

Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sind, ohne Antrag, folgende Gruppen automatisch rezeptgebührenbefreit:

  • Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit (z. B. Tuberkulose) leiden.
    Die Befreiung gilt nur für die erkrankte Person und nur für Arzneimittel, die diese für die Behandlung dieser Krankheit benötigt. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt stellt fest, ob Sie an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden. Die Befreiung wird auf dem betreffenden Rezept vermerkt.
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • Asylwerberinnen bzw. Asylwerber
  • Personen, die auf Grund von Bestimmungen im Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz der jeweiligen Krankenkassa zugeteilt sind

Sowie die Gruppe der besonders sozialen Schutzbedürftigen wie zum Beispiel:

  • Bezieher/innen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
  • Bezieher/innen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965
  • Bezieher/innen einer Waisenrente, Waisenbeihilfe oder Elternrente laut Kriegsopferversorgungsgesetz oder Heeresversorgungsgesetz
  • Bezieherinnen einer Witwenzusatzrente oder Witwenbeihilfe laut Kriegsopferversorgungsgesetz oder Heeresversorgungsgesetz
  • Bezieher/innen einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Ausführungen der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“
  • Versicherte Teilnehmer des „Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz“
  • Versicherte aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes

Auf Antrag rezeptgebührenbefreit werden können Personen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von

Für Alleinstehende                                     882,78 Euro

Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften 1323,58 Euro.

Das monatliche Nettoeinkommen ist die Summe aller Einkünfte minus der gesetzlichen Abzüge. Die Belastungen der allgemeinen Lebensführung werden nicht berücksichtigt. Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird das gemeinsame Haushaltseinkommen als Basis herangezogen. Das Pflegegeld zählt nicht zum Einkommen.

Für Menschen, die an chronischen Erkrankungen (Nachweis durch ärztliche Bestätigungen notwendig) leiden und über einen längeren Zeitraum einen erhöhten Medikamentenbedarf haben, gelten folgende Richtwerte:

Für Alleinstehende                                     1015,20 Euro

Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften   1522,12 Euro

Zusätzlich zu der Rezeptgebührenbefreiung in Folge eines Antrages hat der Gesetzgeber ab 1.1.2008 die Möglichkeit einer Rezeptgebührenobergrenze geschaffen. Übersteigt die Summe der Rezeptgebühren 2 Prozent des Jahres Nettoeinkommen wird beim nächsten Arztbesuch  nach dem Einstecken der E Card in das Lesegerät die Rezeptgebührenbefreiung bis zum Ende des laufenden Jahres angezeigt. Dieser Vorgang wird automatisch von der jeweiligen Krankenkassa gesteuert, es ist kein gesonderter Antrag notwendig. Diese Rezeptgebührenbefreiung gilt nicht für die Befreiung von den Selbstbehalten beim Bezug von Hilfsmitteln.

Links zu den Krankenkassen und dem Antragsformular:

http://www.wgkk.at/portal27/wgkkversportal/content?contentid=10007.724600&viewmode=content

http://www.bva.at/portal27/bvaportal/content?contentid=10007.677062&viewmode=content

https://www.noegkk.at/portal27/noegkkportal/content?contentid=10007.701965&portal:componentId=gtndcca867b-117d-42e6-af04-0b9b9c7cae95&viewmode=content

https://www.svb.at/portal27/svbportal/content?viewmode=content&contentid=10007.718718

http://www.kfa.co.at/leistungen/heilmittel/

http://www.bkkwvb.at/portal27/bkkwvbportal/content?contentid=10007.744819&viewmode=content

https://svagw.at/portal27/svaportal/content?contentid=10007.740729&viewmode=content

http://www.vaeb.at/portal27/vaebportal/content?contentid=10007.721596&viewmode=content