Für die Zuerkennung der Pflegestufen notwendig ist die Feststellung des Hilfe- und Betreuungsbedarfes im Rahmen einer Begutachtung durch einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft. Die Sozialversicherungsträger beauftragen diese auf Honorarbasis, um in der eigenen Ordination oder im Zuhause des Pflegebedürftigen ein Gutachten zu erheben. Das erstellte Gutachten ist die Grundlage für Pflegegeldberechnung. Im Bundespflegegeldgesetz sind die Verrichtungen, welche für die Berechnung des Pflegegeldes berücksichtigt werden festgelegt. Auch die Zeitwerte, welche den jeweiligen Verrichtungen zugeordnet werden sind in Fixwerten, Mindest- oder Richtwerten definiert.
Die Berücksichtigung von individuellen Minuten oder Stundenwerten, welche für eine bestimmte Pflegeverrichtung gebraucht werden ist im Rahmen bestimmter Kriterien möglich. Sollten Sie jedoch z.B. für die Begleitung (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) ihres pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt, in die Apotheke, zur Physiotherapie zu Kontrollterminen ins Krankenhaus mehr als 10 Stunden monatlich benötigen, wird die Zeit, welche den Fixwert von 10 Stunden überschreitet nicht berücksichtigt.
Folgende Verrichtungen beziehungsweise Unterstützungsleistungen werden als Aufwand anerkannt:
Diese Punkte werden dem Begriff der Grundpflege zugeordnet. Auch die Sondenernährung bei liegender Magensonde inklusive der Reinigung der Sondenstelle und das Verabreichen von Insulininjektionen werden der Grundpflege zugeordnet und werden als Pflegebedarf anerkannt.
Medizinische Leistungen wie Verbandswechsel, Decubitusversorgung und andere sowie auch z.B. logopädisches Training stellen keinen Pflegebedarf dar.
Als Hilfebedarf werden nachfolgende Punkte begutachtet und berücksichtigt:
Darüber hinaus werden auch die Anus praeter Pflege, Kanülen/Sondenpflege, Katheterpflege und Einläufe als Pflegeverrichtungen berechnet.
Für die Einstufung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, sowie für Pflegebedürftige ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die an einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung leiden wird zusätzlich eine Erschwerniszulage abgegolten. Bei Menschen mit diesem Behinderungen ist der Beziehungsarbeit sehr viel Intensität zu widmen, da diese häufig die Basis ist, um Pflegeverrichtungen überhaupt umsetzten zu können. Für diese Motivationsgespräche wird auch ein Zeitwert berechnet.
Aus der Summe der festgestellten notwendigen Stunden an Pflegebedarf monatlich, ergibt sich die Pflegestufe und somit die Höhe des Pflegegeldes. Die Summe der Pflegeminuten bezieht sich auf den Bedarf, den die pflegebedürftige Person hat. Unwesentlich dafür ist, wer diesen Bedarf deckt. Die Unterstützung kann auch durch pflegende Angehörige erfolgen. Im Rahmen des Gutachtens wird jedoch erhoben, ob relevante Hilfsmittel wie Haltegriffe, Badewannensessel und ähnliches verwendet werden. Sollte die Verwendung eines entsprechenden Hilfsmittels eine selbstständige Bewältigung ermöglichen, wird kein Pflegebedarf zuerkannt.
Die Einstufungsverordnung ist ein sehr komplexes Thema und erfordert Wissen um die gesetzlichen Rahmenbedingungen gleichermaßen wie medizinisches und pflegerisches Wissen. Verbessert wird das objektive Ergebnis, wenn der pflegende Angehörige und der Pflegebedürftige selbst sich auf den Begutachtungstermin vorbereiten können und im Rahmen der Begutachtung eine wertschätzende Gesprächskultur gepflegt wird.
In der Aufregung werden manche Informationen vergessen oder die Situation übertrieben positiv dargestellt. Manchmal auch aus Scham der eine oder andere Bedarf verneint. Ein Beratungsgespräch im Vorfeld informiert sie über ihre Möglichkeiten und hilft die erforderlichen Unterlagen zu organisieren. Darüber hinaus bietet eine pflegefachliche Stellungnahme eine Argumentationsgrundlage für die Zuerkennung einer Pflegestufe oder die Erhöhung des Pflegegeldes.