Pflegegeld Höhe und Anspruch

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Über die Pflegegeld Höhe informieren

Pflegegeld beantragen bzw. Pflegegelderhöhung beantragen (Antrag)

01.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld Höhe

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Zuwendung, um pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Die pflegebedingten Kosten werden damit nicht gedeckt. Vielmehr ist es eine Unterstützung, um die notwendige Betreuung zu sichern und die Möglichkeiten ein selbstbestimmtes Leben zu führen zu verbessern. Die gesetzlichen Regelungen sind im Bundespflegegeldgesetz festgeschrieben. Das Pflegegeld wird einkommensunabhängig gewährt. Ob die Pflege zu Hause, durch Angehörige, oder in einer Institution durchgeführt wird, ist für die Zuerkennung nicht relevant.

Der ermittelte Betreuungs- und Hilfebedarf wird Zeitwerten zugeordnet. Aus der Gesamtsumme ergibt sich die Einteilung in sieben Pflegestufen. Für jede Pflegestufe wird der entsprechende Betrag – das Pflegegeld – ausbezahlt. Um eine vorläufige Einschätzung zu erhalten, können Sie einen Pflegegeldrechner benützen. Wenn Sie eine individuelle fachliche Einschätzung möchten, hilft Ihnen Pflegeberatung.

02.
Wie wird das Pflegegeld berechnet?
Pflegegeld berechnen

Wieviel Pflegegeld in

Pflegestufe 2

Sie erhalten bei

Pflegestufe 2

290,- Euro
monatlich

Wieviel Pflegegeld in

Pflegestufe 3

Sie erhalten bei

Pflegestufe 3

451,80 Euro
monatlich

Wieviel Pflegegeld in

Pflegestufe 4

Sie erhalten bei

Pflegestufe 4

677,60 Euro
monatlich

Wieviel Pflegegeld in

Pflegestufe 5

Sie erhalten bei

Pflegestufe 5

920,30 Euro
monatlich

Wieviel Pflegegeld in

Pflegestufe 6

Sie erhalten bei

Pflegestufe 6

1.285,20 Euro
monatlich

Wieviel Pflegegeld in der höchsten

Pflegestufe 7

Sie erhalten bei

Pflegestufe 7

1.688,90 Euro
monatlich

Auszahlungswerte Stand 2016

04.
Wer ist anspruchsberechtigt und kann Pflegegeld beantragen?
Emoticon fragend

Österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Der ständige Betreuungsbedarf und Hilfebedarf muss mindestens 65 Stunden im Monat betragen und voraussichtlich für mindestens sechs Monat bestehen. Der Pflegebedarf begründet sich in einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung.

Da Kinder altersbedingt auch ohne Vorliegen einer Erkrankung einige Verrichtungen nicht selbstständig durchführen können, wird für den Pflegebedarf jenes Ausmaß berücksichtigt, welches über diese erforderliche Unterstützung hinausgeht.

Für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund bestimmter Diagnosen auf den ständigen selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind gilt eine Mindesteinstufung in die Pflegestufe 3. Kommen andere Faktoren wie eine Harninkontinenz hinzu, wird eine entsprechend höhere Pflegestufe angenommen. Sinnesbehinderungen, wie hochgradige Sehbinderungen oder Taubblindheit werden auch diagnosebezogen direkt in die Pflegestufen 3 bis 5 eingeordnet. Für schwerstbehinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und ab diesem bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden fixe Zeitwerte von 50 und 75 Stunden als Erschwerniszulage berücksichtigt.

Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird bei Vorliegen einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung, insbesondere einer dementiellen Erkrankung der Zeitwert von 25 Stunden als Erschwerniszulage berücksichtigt.

Hilfen sind Unterstützungen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen. Diese sind Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten wie auch Bedarfsgütern, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

Betreuung betrifft den persönlichen Bereich: z.B. Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung.

Für den Hilfe- und Betreuungsbedarf sind jeweils Zeitwerte hinterlegt.

05.
Unterschied Hilfebedarf und Betreuungsbedarf?
Puzzle
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  • 0660-349 79 73
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